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SATZUNG



vom 02.05.2006
zuletzt geändert am 11.04.2014


§ 1 Anliegen und Leistungen der Schülerfirma

(1) Die Schüler-Aktiengesellschaft "Tasca" ist ein pädagogisches Projekt der Evangelischen Schule
Neuruppin, Regattastraße 9, 16816 Neuruppin.
Es ist Anliegen des Projektes, dass die Schülerinnen und Schüler ihr im Fachunterricht erworbenes Wissen praktisch in realitätsnahen wirtschaftlichen Zusammenhängen gebrauchen sowie Schlüsselkompetenzen für die erfolgreiche Bewältigung des überganges von der Schule in den Beruf wie Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit erwerben und anwenden. Die Schülerfirma soll gleichzeitig die Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung an der Schule bereichern.

(2) Die Beziehungen zwischen Schule und Schülerfirma sind vertraglich geregelt.

(3) Die Geschäftsidee der Schülerfirma ist ein Schülercafé. Die Schüler-Aktiengesellschaft bietet folgende Leistungen an:
  • Betrieb des Schülercafés Tasca
  • Gastronomische Betreuung von Schulveranstaltungen
  • Gestaltung von Themenabenden
  • Dienstleistungen im Catering-Bereich
Der Leistungsbereich kann erweitert werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Es können nur Personen in der Schüler-AG mitarbeiten, die
  • Schüler oder Lehrer der Evangelischen Schule sind
  • die gleichzeitig Aktionär sind
  • sofern sie Schülerinnen oder Schüler sind, das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorweisen können
  • sich mit den in der Satzung aufgeführten Regelungen einverstanden erklären
  • die nicht versetzungsgefährdet sind
über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.

(2) Aufnahmeanträge / Bewerbungen sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Neu aufgenommene Mitglieder unterzeichnen einen Arbeitsvertrag und bekommen eine Kopie der Satzung.

(3) Die Mitgliedschaft in der Schüler-AG endet
  • auf Wunsch des Mitgliedes zum Ende eines Schuljahres.
  • bei Entlassung oder Ausschluss
Ein Mitglied kann wegen grober Verletzungen der von ihm übernommenen Pflichten oder bei fortgesetzter Nachlässigkeit aus der Schülerfirma ausgeschlossen werden. Ihm muß jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, nach den Regeln der Satzung die Leistungen der Schülerfirma in Anspruch zu nehmen und an ihrer Gestaltung mitzuwirken.

§ 3 Organe der Schüler-Aktiengesellschaft

A) Hauptversammlung: - Versammlung der Aktionäre (Stimmrecht nach Aktienanzahl)
  • Wahl des Aufsichtsrates
  • Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Beschlüsse über Gewinnverteilung
B) Aufsichtsrat: - überwachendes Organ
  • überwachung der Geschäftsführung
  • Wahrung der Rechte der Aktionäre
  • Berichterstattung zur Hauptversammlung
  • Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Vorschlages zur Gewinnverteilung
C) Vorstand - leitendes Organ
  • Geschäftsführung und -leitung
  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Bericht über Stand und Entwicklung der SAG


§ 4 Leitung und Aufbau der Schülerfirma

Die Aktionäre kommen jährlich zu einer Hauptversammlung zusammen. Diese wählt den Aufsichtsrat, der aus drei Personen besteht. Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand. Der Vorstand führt die Geschäfte gemäß den Vorschriften der Satzung. Zum Vorstand gehört der/die Geschäftsführer und die Abteilungsleiter.
Die Schülerfirma gliedert sich in folgende Abteilungen:
  • Personalabteilung
  • Finanzabteilung
  • Caféabteilung
  • Einkauf
über die konkrete Aufgabenverteilung der einzelnen Abteilungen entscheiden die Abteilungen selbständig. Verantwortlich ist der gewählte Abteilungsleiter.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 6 Aktien und Gewinnverteilung

(1) Aktionäre können nur Schüler, Lehrer oder Mitarbeiter der Schule sein. über Ausnahmen, z.B. Ehrenaktionäre, entscheidet der Vorstand. Jeder Erwachsene darf maximal 3 Aktien erwerben, jeder Schüler maximal 10 Aktien. Die Mehrheit der ausgegebenen Aktien muss in Schülerhand liegen.

(2) Aktionäre können ihre Aktien zum Börsentag, der am Ende jedes Geschäftsjahres (Schuljahres) stattfindet, verkaufen bzw. neue Aktien erwerben. Mit dem Schulabschluss eines Aktionärs muß er seine Aktie(n) verkaufen. Aktien sind nicht übertragbar, d.h. sie können nur über die Gesellschaft ge- oder verkauft werden.

(3) Sofern am Ende des Geschäftsjahres ein Gewinn erzielt wurde, macht der Vorstand der Aktionärsversammlung einen Verwendungsvorschlag. Die Aktionärsversammlung entscheidet schließlich über die Gewinnverwendung. Der Gewinn kann als Dividende pro ausgegebene Aktie gewährt, für Reinvestitionen in die Schülerfirma sowie für Prämienzahlungen oder gemeinsame Unternehmungen der Mitarbeiter verwendet werden.

§ 7 Verwaltung des Vermögens

Der Vorstand der Gesellschaft verwaltet das Vermögen nach wirtschaftlichen Grundsätzen.
Sollte die Gesellschaft aufgelöst werden, fällt der Reinerlös aus dem Verkauf des Vermögens dem Schulförderverein (oder einer anderen gemeinnützigen Organisation) zu. Die Entscheidung treffen der Vorstand und die Schulleitung im gegenseitigen Einvernehmen.

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung wurde durch die Aktionäre am 02.05.2006 mehrheitlich beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(4) änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Aktionärsversammlung.


 
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